Aktuelle Fassung vom 19. Mai 2014
Der Verein ist im Vereinsregister Frankfurt unter der Nr. 15389 eingetragen und gemäß Bescheid des Finanzamtes Frankfurt am Main III vom 30. 7. 2014 als gemeinnützig anerkannt.
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§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „KULTUR-UND MUSEUMSVEREIN BOLONGARO“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.Er hat seinen Sitz in Frankfurt am Main-Höchst. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur zugunsten gemeinnütziger Zwecke im Bolongaropalast. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
1. die personelle und materielle Unterstützung der Vereinsmitglieder zur Erstellung von Konzepten zur öffentlichen, besonders auch der musealen Nutzung des Bolongaropalastes im Sinne einer Kultur für alle,
2. die Förderung des Interesses der Öffentlichkeit an der kulturellen Nutzung des Bolongaropalastes und der Information zu den in diesem Zusammenhang entstehenden aktuellen Themen mittels Veranstaltungen, Informationen und Veröffentlichungen,
3. die Förderung und Unterstützung der Bevölkerung, besonders der Jugend, am Interesse der kulturellen,geschichtlichen und gesellschaftlichen Entwicklung der westlichen Stadtteile von Frankfurt am Main im Rahmen von Informationsveranstaltungen und Ausstellungen im Bolongaropalast,
4. die Beschaffung von Mitteln für die Nutzung des Bolongaropalastes, für den musealen Betrieb sowie für die Vereinstätigkeit,
5. die Zusammenarbeit mit dem Eigentümer des Bolongaropalastes, den Behörden und Organisationen.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oderdurch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf den Ersatz nachgewiesener Auslagen.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen. Die Mitgliedschaft endet mit Tod oder durch Erlöschen der als Mitglied aufgenommenen juristischen Person, mit dem Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliederbeitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten kann die Mitgliederversammlung den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und muss mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird in der Regel vom Vorstandsvorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht Erschienene.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
1. Beschlussfassung über der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder (Beisitzer) gewählt werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann die Berufung eines Beirates beschließen
4. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Kassenberichts sowie des Prüfberichts des/der Revisoren.
5.Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins – Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
§ 7 Vertretungsberechtigter
Vorstand gem. § 26 BGB. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
§ 8 Rechte und Pflichten des Vorstands
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Der Vorstand ist berechtigt zu seiner Unterstützung Fachausschüsse/Arbeitsgruppen zu konstituieren. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Die vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden. Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per eMail erfolgen) zwei Wochen (Poststempel oder eMail-Datum) im Voraus, mindestens einmal im Jahr, spätestens zum Ende des ersten Quartals nach Ablauf des Geschäftsjahres zur Mitgliederversammlung ein.
Maßgeblich für die fristgerechte Einladung ist die von den Mitgliedern genannte Anschrift; bzw. eMail-Adresse. ln der Einladung ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand es im Interesse des Vereins für notwendig hält oder 25 % der Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe dieses verlangen. Der Vorstand erstattet jährlich einen Rechenschafts- und Finanzbericht, welcher in der Mitgliederversammlung von diesem vorgetragen werden muss.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 9 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.
§ 10 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Frankfurt am Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Vereinszweckes zu verwenden hat.
Frankfurt am Main, 19.05.2014